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   BGH, 10.01.1956 - VI ZR 216/54   

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https://dejure.org/1956,1240
BGH, 10.01.1956 - VI ZR 216/54 (https://dejure.org/1956,1240)
BGH, Entscheidung vom 10.01.1956 - VI ZR 216/54 (https://dejure.org/1956,1240)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 (https://dejure.org/1956,1240)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1956, 506
  • VersR 1956, 175
  • DB 1956, 182
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.09.1955 - VI ZR 261/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 10.01.1956 - VI ZR 216/54
    In der Entscheidung vom 28. September 1955 - VI ZR 261/54 - hat auch der erkennende Senat ausgesprochen, daß ein ortsansässiger Eigentümer eines beschädigten Gebäudes, das er zu einem Kinobetrieb vermietet, ohne Rücksicht auf die von der Baupolizei vorzunehmende Prüfung, eine fachmännische Untersuchung veranlassen müsse.
  • BGH, 13.07.1956 - VI ZR 32/55

    Parteiänderung in der Berufungsinstanz

    Daß das Berufungsgericht die regelmäßigen Untersuchungen des Schornsteins durch den Schornsteinfeger nicht als ausreichend erachtet hat, um die Beklagten zu entlasten, steht im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 (VersR 1956, 175), von dem abzuweichen kein Anlaß besteht.
  • BGH, 08.10.1969 - VIII ZR 20/68

    Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen für den Verkauf von gebrauchten Kfz und

    Die Revision will eine untragbare Schlechterstellung des Käufers auch in der unterschiedlichen Bemessung der Rechte bei Überschreitung der Lieferfrist einerseits und der Abnahmefrist andererseits sehen Nach Nr IV 1 kann der Käufer nach Überschreitung des Liefertermins um 6 Wochen dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist mit der Androhung setzen, daß er nach fruchtlosem Ablauf auf Erfüllung klagen oder vom Vertrage zurücktreton werde Ein Schadensersatzanspruch des Käufers wegen Nichterfüllung oder Verzuges soll nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung bestehen Wenn dagegen der Käufer mit der Übernahme des V/agens länger als 8 Tage im Rückstand bleibt, so ist nach Nr IV 2 der Verkäufer ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, auf Abnahme zu klagen, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Auftrag zurückzutreten Daß diese Regelung schlechthin dem Gerechtigkeitsgebot widerspreche, läßt sich nicht sagen Die Klausel über die Lieferfrist gehört zu jenen, mit denen ein Verkäufer seine Haftung für recht zeitige Lieferung beschränkt Sie haben ihren wirtschaftlichen Hintergrund darin, daß der Verkäufer sich gegen die Gefahren schützen will? die entstehenwenn sein Lieferant ihn nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, Solche Abreden sind grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl BGHZ 24? 54)o Ob dem Verkäufer;; wenn er sich grobfahrlässig oder vorsätzlich außer Stand setzt, den Liefertermin einzuhalten? nach Treu und Glauben verwehrt ist? sich auf die Sechswochenfrist zu berufen? ist eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage Dem Käufer dagegen, dessen Übernahmeverpflichtung im allgemeinen nicht von der Vertragserfüllung Dritter abhängt, ist eine kürzere Prist zumutbar" Auch insoweit kann dahingestellt bleiben, ob im Sinzelfall etwa dem Verkäufer die in der Bestimmung der Nr IV 2 vorgesehenen Rechte nach Treu und Glauben nicht zustehen? wenn der Käufer ohne sein Verschulden an der Übernahme des Kraftfahrzeugs gehindert ist" Nach Nr" V der Geschäftsbedingungen wird ein Fahrzeug unter Ausschluß Jeder Gewährlei stxmg verkauft; Ansprüche auf Wandelung? Minderung oder Schadensersatz sollen? soweit es gesetzlich zulässig ist? ausgeschlossen sein" Der Ausschluß der Gewährleistung findet seinen Sinn darin? daß der Zustand von gebrauchten Kraftfahrzeugen sehr stark von der Art der Benutzung, der Fahrweise und der Pflege ab hängt o Schon nach sehr kurzer Zeit ist es häufig nicht mehr feststellbar, ob ein Fehler bei Kaufabschluß schon vorhanden war (von Brunn NJW 1956, 506)" Hinzu kommt, daß der Verkäufer, wie schon erwähnt, wesentlich auf die Angaben seines Lieferanten angewiesen ist und Mängel nicht immer erkennen kann" In Rechtsprechung und Schrifttum wird denn auch, soweit ersichtlich, der Ausschluß der Gewährl ei stung allgemein für wirksam gehalten (von Brunn aaO; von Lüpke BB 1957? 169; Kulich Betrieb 1967? 456; Urteile des erkennenden Senats vom 11" Februar 1958 12 -.
  • BGH, 07.10.1975 - VI ZR 103/74

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beschädigung und Zerstörung von Eigentum -

    Durch die Kontrolle der Baubehörde wird die eigene Verantwortlichkeit des Besitzers für den baulichen Zustand nicht berührt, soweit es um die Überwachung des Unterhaltungszustandes des Gebäudes und seiner Teile geht (vgl. Senatsurteil vom 28. September 1955 - VI ZR 261/54 - VersR 55, 692, 693 und vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 - VersR 56, 175).
  • OLG Stuttgart, 24.11.1971 - 1 U 36/71
    Die ordnungsgemäße Unterhaltung eines Wohngebäudes erfordert, dass der Eigentümer als der dafür Verantwortliche sich selbst oder unter Zuhilfenahme einer von ihm beauftragten, sachkundigen, zuverlässigen Person um den Zustand des Gebäudes kümmert (RG, Recht 23 Nr. 874; BGH, NJW 1956, 506).

    Dies deckt sich mit dem von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsatz, dass in der Regel niemand sich darauf verlassen kann, ein von ihm beauftragter Unternehmer oder Handwerker werde außerhalb des Auftrags liegende Arbeiten von sich aus vornehmen oder von sich aus auf die Notwendigkeit der Erstreckung des Auftrags auf solche Arbeiten hinweisen (BGH, NJW 1956, 506).

  • BGH, 14.10.1958 - VI ZR 107/57
    Auf das aufhebende Urteil des erkennenden Senats vom 10. Januar 1956 - VI ZR 216/54 - (= LM Nr. 8 zu § 836 BGB; NJW 1956, 506 Nr. 4) hat das Oberlandesgericht nunmehr den Klageanspruch gemäß § 836 BGB dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Klage wegen mitwirkenden Verschuldens abgewiesen.
  • BGH, 20.12.1957 - VI ZR 285/56
    Die Beklagten waren darum aber nicht etwa aus der Verantwortung entlassen, die sie als Eigenbesitzer des Ruinengrundstücks traf (BGH Urteil vom 10. Januar 1956 VI ZR 216/54 VersR 1956, 175).
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